Vermessungstechnisches Glossar
Abmarkung
das Setzen eines Grenzzeichnens bezeichnet man als Abmarkung. Laut §6 VermG werden Flurstücksgrenzen auf Antrag mit Grenzzeichen abgemarkt. Weiterhin ist in diesem Paragraph geregelt, wann eine Abmarkung richtig ist, unter welchen Voraussetzungen nicht abgemarkt wird, was ein Abmarkungsmangel ist und dass nur zugelassene Grenzzeichen verwendet werden dürfen.
Bis zum Ende 2010 mußten Grenzpunkte grundsätzlich abgemarkt werden. Mit der Änderung des VermG ist dieser Zwang entfallen.

Abstandsfläche
Vor den Außenwänden von Gebäuden müssen Abstandsflächen liegen die von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Die Abstandsflächen sollen die ausreichende Belüftung und Beleuchtung von Gebäuden sicherstellen. Die Tiefe einer Abstandsfläche ist abhängig von der zugehörigen Wandhöhe und dem Baugebiet in dem das geplante Gebäude errichtet werden soll. Einzelheiten können in §5 LBO nachgeschlagen werden.

ALB
Das Automatisierte Liegenschaftsbuch ersetzt die bisherigen analogen bei den Vermessungsämtern geführten Liegenschaftsbücher bzw. lose Blattverzeichnisse. Es ersetzt das Flurbuch, das ein Verzeichnis aller Flurstücke einer Gemarkung war und insbesondere die Flächen der Flurstücke, die Nutzungsarten, die Gebäude und andere Hinweise enthielt. Weiterhin ersetzt es die Bestandsblätter die die Flurstücke eines Eigentümers enthielten. Beide Liegenschaftsbücher werden jetzt in einem Datenspeicher geführt. In naher Zukunft wird das ALB durch ALKIS ersetzt.

ALK
Die automatisierte Liegenschaftskarte ersetzt die bisherigen Flurkarten durch einen Datenspeicher. Dadurch wird es möglich den Inhalt der analogen Karte mit dem Computer anzuzeigen und zu bearbeiten. In naher Zukunft wird die ALK durch ALKIS ersetzt.

ALKIS
ALKIS ersetzt die bisherigen Dateien des Liegenschaftskatasters ( ALK und ALB ). Dadurch wird die Verarbeitung der Daten des Liegenschaftskataster mit einem Informationssystem ermöglich.

Ausgesetzte Abmarkung
Die Abmarkung konnte lt. VermG §6(7) alte Fassung, wenn dies zweckmäßig ist, zeitweilig, oder dauerhaft ausgesetzt werden.
In §7 DVOVermG war ergänzend geregelt unter welchen Umständen die Abmarkung ausgesetzt werden kann.

    Wichtigste Umstände für das Aussetzen der Abmarkung waren:
  • Wenn bauliche Anlagen den Grenzverlauf ausreichend kennzeichnen.
  • Innerhalb von Gebäuden und sonstigen nicht zugänglichen Anlagen.
  • Wenn Grenzzeichen durch unmittelbar bevorstehende Baumaßnahmen gefährdet wären.
  • Wenn sie durch Hindernisse erheblich erschwert ist, deren Beseitigung nicht zumutbar ist.
Mit der Änderung des Vermessungsgesetzes ist diese Regelung ab dem 01.01.2011 entfallen.

BauGB
Das Baugesetzbuch ist ein Bundesgesetz und regelt die Grundsätze der Bauleitplanung und Bodenordnung. Ziel dieses Gesetzes ist es, eine geordnete städebauliche Entwickung zu erreichen.

Baugrundstück
Ein Baugrundstück ist eine räumlich, meistens auch wirtschaftlich zusammenhängende Fläche, die baulich genutzt werden soll und nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaut werden darf. Ein Baugrundstück muss mit einem Buchgrundstück nicht übereinstimmen. Es kann auch aus mehreren zusammenhängenden Grundstücken oder Teilen von ihnen bestehen. Die bauliche Einheit muss dabei durch eine Einheitsbaulast gesichert werden.

Baukosten
Für die Gebühr von Gebäudeaufnahmen sind die Baukosten des aufgenommen Gebäudes die Grundlage. Baukosten in diesem Sinne ist der Entschädigungswert der Gebäudeversicherung bezogen auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Liegt dieser Wert nicht vor, können die Herstellungskosten des Gebäudes verwendet werden. Auch die Ermitlung der Baukosten mit Hilfe des ortsüblichen Preises für einen Kubikmeter umbauten Raum ist möglich.

Baulast
Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragene öffentlich rechtliche Beschränkungen der Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Dies kann eine Flächenbaulast, eine Erschliessungsbaulast oder ähnliche Regelung sein. Eine Baulast ist nicht an den Grundstückseigentümer, sondern an das Grundstück gebunden und ist somit auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.

Baulastenbuch
Das Baulastenbuch ist ein Verzeichnis im Sinne des §72 der LBO . Es wird von der Gemeinde geführt und enthält die Baulasten .

Bauleitplan
Die Bauleitplanung ist ein Instrument zur Planung der städtebaulichen Entwicklung. Sie regelt die Nutzung des Grund und Bodens einer Gemeinde. Der Aufbau der Bauleitplanung ist zweistufig und besteht aus dem Flächennutzungsplan und aus Bebauungsplänen .
Gesetzliche Grundlagen der Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch ( BauGB ) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan ist ein Bauleitplan und dient der Ordnung von städtebaulichen Entwicklungen. Er verdichtet und konkretisiert die Darstellung des Flächennutzungsplans und ist gegenüber jedermann bindend. Ein Bebauungsplan wird als Satzung (Ortsgesetz) beschlossen. Er gilt für ein abgegrenztes Gebiet und enthält:
  • die Art der baulichen Nutzung (z.B. Allgemeines Wohngebiet)
  • das Maß der baulichen Nutzung (z.B. Zahl der Vollgeschosse , die GRZ und die GFZ )
  • die überbaubare Grundstücksfläche, realsiert durch Baulinien und Baugrenzen, sowie der Bauweise (offene, geschlossene oder abweichende Bauweise)
  • die öffentliche Verkehrsfläche wie Straßen Wege und Plätze.

Bodenrichtwert
Der Bodenrichtwert wird vom Gutachterausschuss der Gemeinde ermittelt und in Bodenrichtwertestabellen oder Übersichten zusammengestellt. Der Bodenrichtwert gibt den durchschnittlichen Wert eines Flurstückes abhängig von der Lage und des Entwicklungszustandes an.
Jedermann kann über den Inhalt der Übersichten Auskunft verlangen. Einige Gemeinde veröffentlichen auch ihre Bodenrichtwertstabellen im Amtsblatt oder im Internet.
Näheres hierzu können Sie im siebten Teil des BauGB nachschlagen

Bodenwert
Der Bodenwert ist der Verkehrswert ohne Gebäude und sonstige topographische Gegenstände, sowie ohne Aufwuchs, bezogen auf einen Quadratmeter. Gilt bei einem Flurstück kein einheitlicher Bodenwert, wird der Bodenwert für die Berechnung der Vermessungsgebühren als Quotient aus dem Verkehrswert und der Fläche ermittelt.
Der Bodenwert kann bei der Gemeinde, die Bodenrichtwertstabellen führen, erfragt werden. Einige Gemeinde veröffentlichen auch ihre Bodenrichtwertstabellen im Amtsblatt oder im Internet.

DVOVermG
Die Durchführungsverordnung zum Vermessungsgesetz regelt im ersten Teil das Verfahren beim Abmarken und zeitweiligen Ausetzen der Abmarkung von Grenzzeichen . Im zweiten Teil ist die Führung des Liegenschaftskataster geregelt.
Seit der Änderung des Vermessungsgesetzes und dem damit verbundenen Wegfall des Abmarkungszwanges (vgl. Abmarkung , ausgesetzte Abmarkung ) sind große Teile dieser Verordnung bedeutungslos geworden.

DWG
Format der Firma Autodesk, wird von AutoCAD, einem der gängigsten Programme zur graphischen Datenverarbeitung, verwendet. Vgl. hierzu DXF .

DXF
Format der Firma Autodesk zum Tausch von Zeichnungsdaten zwischen verschiedenen Programmen zur graphischen Datenverarbeitung. Vgl. hierzu DWG .

Flächennutzungsplan
Ein Flächennutzungsplan ist ein Bauleitplan der die beabsichtigte städtebauliche Entwickung der Bodennutzung eines gesamten Gemeindegebietes über einen längeren Zeitraum darstellt. Er ist im Regelfall Voraussetzung für Bebauungspläne , die den Flächennutzungsplan konkretisieren. Gegenüber dem Bürger besitzt der Flächennutzungsplan keine unmittelbare Rechtswirkung. Er binded jedoch die Gemeinde und die sogenannten Fachplanungsbehörden.

Flurstück
Ein Flurstück ist ein eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster mit eine Nummer bezeichnet ist. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.. Ein Flurstück ist i.d.R. identisch mit einem Grundstück . Ein Grundstück kann jedoch aus mehreren Flurstücken bestehen.

Fortführungsriss
Ein Fortführungsriss (FR) ist ein Riss der anlässlich einer Fortführungsvermessung erstellt wird. Er enthält i.d.R. die Gegenüberstellung vom im Felde gemessenen Maßen oder Koordinaten mit dem Katasternachweis . Anhand dieser Gegenüberstellung kann erkannt werden, ob sich die Lage eines Grenzzeichens verändert hat. Bei Veränderung der Form von Flurstücken enthält er die Festlegung der neuen Grenzzeichen (falls diese abgemarkt werden), den Verlauf der neuen Grenzen und die neuen Flurstücksnummern. Der Inhalt eines Fortführungsriss wird in das Liegenschaftskataster übernommen, und dieses somit fortgeführt. Alle Änderungen eines Flurstückes sind seit der Urvermessung (1te Katastervermessung) in Fortführungsrissen nachgewiesen. Die Fortführungsrisse werden zusammen mit den Veränderungsnachweisen archiviert und erlauben somit eine lückenlose Dokumentation sämtlicher Veränderungen eines Flurstückes im Laufe der Zeit.

GFZ
Die Geschoßflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiel: bei einer GFZ von 0.8 kann ein geplantes Bauvorhaben bei einem Grundstück mit einer Größe von 500qm maximal eine Geschoßfläche von 400qm haben. Die Geschoßfläche eines Gebäudes ist die Summe der Flächen seiner Vollgeschosse .

Grenzzeichen
Was als Grenzzeichen verwendet werden kann, ist in §3 DVOVermG beschrieben. Die am häufigsten verwendeten Grenzzeichen sind:
  • Kunststoffgrenzzeichen, sogenannte Schlagmarken.
  • Grenzstein, aus Granit.
  • Grenzbolzen, eine Marke aus Metall.
Die Mitte der Kopffläche bezeichnet die Flurstücksgrenze.

Grundbuch
In den Grundbüchern werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke (z. B. Grunddienstbarkeiten, Hypotheken, Grundschulden) eingetragen. Die Angaben über die Fläche der Grundstücke sind dagegen im Liegenschaftskataster eingetragen.
Das Grundbuch wird von den Amtsgerichten, in Baden-Württemberg von den staatlichen Grundbuchämtern geführt, die dort grundsätzlich in jeder Gemeinde bestehen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften daraus beantragen.

Grundstück
Ein Grundstück im Rechtssinne ist der Teil der Erdoberfläche, der in Spalte 1 des Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter der laufenden Nummer des Grundstücks (BvNr) eingetragen ist oder eingetragen werden kann.
Es besteht aus einem Flurstück oder aus mehreren Flurstücken.

GRZ
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiel: bei einer GRZ von 0.4 kann ein geplantes Bauvorhaben bei einem Grundstück mit einer Größe von 500qm maximal eine Grundfläche von 200qm haben.

Gutachterausschuss
Aufgabe des Gutachterausschuss ist u.a. die Ermittlung der Bodenwerte bzw. der Bodenrichtwerttabelle .
Siehe hierzu auch BauGB , siebter Teil.

Herstellungskosten
Kosten für die Herstellung eines Gebäudes die unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 ermittelt werden.

HOAI
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure regelt die Höhe der Entgelte für Leistungen der Architekten und Ingenieure. Für Vermessungsingenieure gilt Teil XIII der HOAI.

Hoheitlich
Unter hoheitliches Handeln wird das Tätigwerden des Staates im Bereich des Über/ Unterordnungsverhältnis ausgedrückt. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Staat einem Bürger einseitig Rechte ( z.B. eine Baugenehmigung) oder Pflichten ( Steuer, Einberufung) auferlegen kann.
Das Setzen eines Grenzzeichen , das Bilden eines Flurstück und die Übernahme des Flurstücks in das Liegenschaftskataster sind z.B. eine hoheitliche Tätigkeiten.

Honorartafel
Tafel aus der die anrechenbaren Kosten für eine Vermessungsleistung nach der HOAI abhängig von der Honorarzone entnommen werden. Siehe HOAI, § 99.

Honorarzone
Zone der Honorartafel für Vermessungsleistungen nach der HOAI . Insgesamt werden fünf Zonen für Honorare hinsichtlich der Anforderung an die Vermessungsleistung unterschieden.
  • Zone 1, sehr geringe Anforderungen
  • Zone 2, geringe Anforderungen
  • Zone 3, durchschnittliche Anforderungen
  • Zone 4, überdurchschnittliche Anforderungen
  • Zone 5, sehr hohe Anforderungen

Interesse
Gebührenpflichtig sind Flurstücke oder Zuflurstücke , wenn deren Entstehung beantragt ist, oder an deren Entstehung ein Interesse besteht. Ein Interesse besteht immer dann, wenn das Flurstück den Eigentümer wechselt. Hierzu zählt auch die Umwandlung von Miteigentum in Alleineigentum (Auflösung von Erbengemeinschaften)und umgekehrt. Ein Interesse ist auch dann gegeben, wenn die Flurstücksbildung den Zweck hat, vom Ausgangsflurstück abweichende rechtliche Festsetzungen zu treffen.
Diese Regelungen sind immer dann wichtig, wenn entscheiden werden muß, ob das Restflurstück ebenfalls zur Gebührenberechnung herangezogen werden muß. Beispiel: Ein großer Bauplatz wird in zwei Teile zerlegt. Hier muß geprüft werden, ob für beide Flurstücke eine Gebühr anfällt, oder ob die Gebühr nur für das neue Flurstück anfällt. Wechseln beide Teile den Eigentümer, sind beide gebührenpflichtig. Bleibt ein Teil im Eigentum des bisherigen Eigentümers (Eigennutzung) ist nur das Flurstück gebührenpflichtig, das den Eigentümer wechselt. Wird jedoch die Bebaubarkeit der Ausgangsflurstücke erst durch eine Vermessung ermöglicht, sind wiederum alle Flurstücke gebührenpflichtig.
Das prüfen, ob an der Entstehung eines Flurstückes ein Interesse besteht, ist mit der Änderung der Gebührenordnung vom 14.02.2007 entfallen.

Katasternachweis
Als Katasternachweis bezeichnet man die Festlegung eines Grenzpunktes im Liegenschaftskataster . Dabei kann es sich um die Landeskoordinaten des Grenzpunktes, oder um seinen in Rissen mit Maßzahlen dargestellten Bezug zum Lagefestpunktfeld handeln. Beim modernen Aufnahmeverfahren werden neue Grenzpunkte durch Messung von Winkeln und Strecken von Aufnahmepunkten aus an das Lagefestpunktfeld angeschlossen. Ältere Messungen basieren auf Messungslinien die zwischen zwei Aufnahmepunkten oder bekannten Grenzpunkten gemessen wurden. Die neuen Grenzpunkte wurden von diesen Messungslinien aus rechtwinklig aufgenommen (angewinkelt), oder in diese Messunglinien eingebunden. Das erste Verfahren bezeichnet man als Polarverfahren, das zweite als Einbinde- und Orthogonalverfahren.

Koordinaten
Koordinaten, in der Mathematik Bezeichnung für Größen zur Bestimmung der Lage von Punkten im Raum. Zur Definition der Koordinaten eines Raumes muß zuerst der Ursprung (Nullpunkt, Koordinatenanfangspunkt) an einem beliebigen Punkt dieses Raumes festgelegt werden. Durch diesen Punkt verlaufen rechtwinklig die Koordinatenachsen (Ordinate, Abszisse). Die Koordinatenachsen sind in einer festgelegten Einheit unterteilt (z.B. Meter). Die Richtung einer der Achsen muß festgelegt werden (z.B. Norden).
In der Landesvermessung wird z.Z. das Gauß-Krüger-Meridianstreifensystem verwendet. Stark vereinfacht liegt der Ursprung dieses System für Baden-Württemberg im Schnittpunkt des neunten Breitengrades mit dem Äquator. Die positive Abszisse ist nach Norden orientiert, die Einheit des Systemes ist das Metermaß. Die Abszissenwerte werden als Hochwert, die Ordinatenwerte als Rechtswert bezeichnet.

Lagefestpunktfeld
Als Lagefestpunkt bezeichnet man einen markierten Bezugspunkt für Vermessungen im Gelände. Die Vermessungsverwaltung in Baden-Württemberg unterscheidet zwischen dem trigonometrischen Festpunktfeld (TP-Feld) und dem nachgeordneten Aufnahmepunktfeld (AP-Feld). Trigonometrische Punkte findet man nahezu auf allen Geländeerhebungen. Sie sind i.d.R. mit einem Granitstein mit einer 30 * 30cm großen Kopfplatte vermarkt. Fast jeder Kirchturm im Land ist ebenfalls ein TP. Aufnahmepunkte sind an nahezu jeder Straßenecke zu finden. Sie werden ähnlich wie Grenzzeichen vermarkt. Jeder Festpunkt ist zusätzlich mit sogenannte Versicherungsmarken, oder unterirdisch gesichert. Für Lagefestpunkte liegen Landeskoordinaten vor.
Das Lagefestpunktfeld ist die Grundlage der Katastervermessung. Es dient insbesondere der Aufnahme, Absteckung und Berechnung von Landeskoordinaten von Grenzpunkten.

LBO
Landesbauordnung, landesrechtliche Vorschrift. In Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 . Fundstelle: GBl. S. 357, ber. S. 416.

LBOVVO
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung. Hier sind Einzelheiten zur LBO Baden-Württemberg geregelt. Insbesondere ist hier der geforderte Inhalt eines Lageplanes aufgeführt und festgelegt wer Sachverständiger im Sinne dieser Verordnung ist. Fundstelle GBl. 1995, S. 836, zuletzt geändert am 5. Februar 2010 (GBl. S. 24).

Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster ist nach §2 Abs 2 der Grundbuchordnung das amtliche Verzeichnis der Grundstücke . Es ist der einzige Nachweis über die gesamte Bodenfläche des Landes und enthält die Darstellung (Flurkarte bzw. Liegenschaftskarte, ALK ) und Beschreibung (Liegenschaftsbuch, ALB ) aller Flurstücke sowie deren Entwicklung und Veränderung im Laufe der Zeit. Zweck und Inhalt sind in §4 des Vermessungsgesetzes beschrieben. Die Führung des Liegenschaftskatasters ist in der DVOVermG beschrieben.
Künftig wird das Liegenschaftskataster als graphisches Informationsystem ( ALKIS ) geführt

ÖbVI
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind freiberufliche tätige Ingenieure, die nach einer Hochschulausbildung, einer staatlichen Laufbahnprüfung und nach einigen Jahren praktischer Berufserfahrung durch das Land Baden-Württemberg zu bestimmten hoheitlichen Vermessungsarbeiten bestellt werden. Sie führen Vermessungsarbeiten an Grundstücken und Eigentumsgrenzen wie die bei den Landratsämter bzw. Rathäuser eingegliederten Vermessungsämter aus.
Mit der Änderung des Vermessungsgesetzes (s. §8) sind sie die einzigen Stellen die Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durchführen. Die unteren Vermessungsbehörden (Vermessungsämter) führen diese Tätigkeit nur noch in Ausnahmefällen aus.

Riss
Allgemein: das bei der Projektion eines Körpers, auf eine Ebene entstehende Bild ( z.B. Grundriß). In der Vermessung bezeichnet man als Riss, einen Plan in dem die Bezeichnung und die Grenzen von Flurstücken , sowie die Grenz- und Vermessungspunkte mit ihren Maßzahlen dargestellt werden. Dabei steht nicht die Maßstäblichkeit im Vordergrund, sondern die einwandfreie Darstellung der Maßzahlen, die die Lage von Grenzpunkten in Bezug auf das Lagefestpunktfeld dokumentieren.

Veränderungsnachweis
Der Veränderungsnachweis, kurz VN, ist eine Urkunde die Änderungen eines Flurstücks in der Form (Grenzänderung), in der Beschreibung (Lage usw.), im Gebäudebestand (Neubau oder Abbruch) und andere Veränderungen beschreibt. Eine Veränderung in der Form eines Flurstücks ist hauptsächlich eine Änderung durch Zerlegung und bzw. oder durch Verschmelzung .
Früher bezeichnete man einen Veränderungsnachweis auch als Meßbrief, oder als Meßurkunde. Nach Einführung von ALKIS wird der Veränderungsnachweis als Fortführungsnachweis (FN) bezeichnet werden.

Verkehrswert
Als Verkehrswert bezeichnet man den Preis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

VermG
Regelt die Belange des amtlichen Vermessungswesen. Fundstelle: GBl. S. 469, 509 vom 1. Juli 2004. Geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30. Nov. 2010 GBl S. 989.
Die Änderung trat am 01.01.2011 in Kraft. Mit der Änderung fiel der Zwang, Grenzpunkte abzumarken . Auch wurden die Zuständigkeiten (§8) neu geregelt. Danach sollen Katastervermessungen zur Festlegung neuer Grenzen nur noch von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erledigt werden.

Verschmelzung
Verschmelzung ist die katastertechnische Zusammenfassung von Flurstücken oder Zuflurstücken zu einem Flurstück.

Vollgeschoß
Vollgeschosse sind Geschosse die nach landesrechtlichen Vorschriften (LBO) als solche bezeichnet werden. Ob z.B. ein Untergeschoß ein Vollgeschoß ist, ist davon abhängig wie weit dieses Geschoß über die mittlere Geländeoberfläche hinausragt. In Baden-Württemberg ist die Definition eines Vollgeschosses in §2 der LBO geregelt.

Zerlegung
Zerlegung ist die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere Flurstücke oder Zuflurstücke .

Zuflurstück
Ein Zuflurstück ist ein durch Zerlegung eines Flurstück entstandenes Flurstück das im selben Veränderungsnachweis mit einem anderen Flurstück verschmolzen wird. D.h. ein Flurstück das nur kurze Zeit existiert.


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